AGB


§ 1 Allgemeines
Inhalt und Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich ausschließlich aus den Bedingungen des Leistungsvertrages mit diesen AGB. Diese Bedingungen gelten auch, wenn in der Anfrage oder Bestellung des Auftraggebers (AG) etwas anderes bestimmt ist. Entgegenstehenden Bedingungen des AG wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen des Auftragnehmers (AN) gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN als anerkannt.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung oder eine Lücke im Vertrag nach Treu und Glauben durch eine neue zu ersetzen, die dem Zweck der ursprünglichen am nächsten kommt.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
Der Leistungsumfang des Entsorgens und Vernichtens von Datenträgern beinhaltet:
1.1 Entgeltliche Bereitstellung von abschließbaren Sicherheitsbehältern der im Lieferschein festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Einlegen und Sammeln der zur Vernichtung bestimmten Datenträger durch den AG ab Vertragsbeginn.

1.2 Die Abholung des Datenmaterials wird durch einen Mitarbeiter des AN protokolliert. Für den Transport der Datenträger setzt der AN ausschließlich Fahrzeuge mit geschlossenem Sicherheitsaufbau ein.

1.3 Die Entladung der Transportfahrzeuge wird durch spezielle Fahrzeugschleusen abgesichert. Die Entleerung der Sicherheitsbehälter erfolgt ausschließlich in geschlossenen Sicherheitsbereichen.

1.4 Alle Mitarbeiter des AN sind auf das Datengeheimnis entsprechend den Bedingungen der DS-GVO verpflichtet.

1.5 Der AN trifft ausreichende organisatorische und technische Maßnahmen entsprechend Art. 28 DS-GVO um Unbefugten den Zutritt zur Vernichtungsanlage zu verwehren. Insbesondere wird der Vernichtungsbereich durch eine Alarmanlage gesichert. Die Vernichtung wird mit Hilfe einer Videoanlage überwacht.

1.6 Vernichtung der zu vernichtenden Datenträger in einer Spezialanlage zu einer rückinformationssicheren Größe auf Grundlage der DS-GVO und DIN 66399.

1.7 Der AN stellt dem AG nach erfolgter Vernichtung der Datenträger eine verbindliche, schriftliche Vernichtungserklärung aus.

1.8 Das vernichtete Datenmaterial wird, soweit technisch möglich, der Rohstoffrückgewinnung zugeführt.

Der Leistungsumfang zur Akten- und Datenträgereinlagerung ergibt sich aus dem abgeschlossenen Archivierungsvertrag.

§ 3 Verpflichtungen des Auftraggebers
Der AG hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsbehälter/Behältnisse schonend behandelt werden und nicht gepresst gefüllt werden. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass von den Behältern keine Gefahr, z.B. durch unsachgemäße Aufstellung, ausgeht.
Während der Standzeit des Sicherheitsbehälters beim AG obliegt das Verschließen und/oder Sichern des Behälters dem AG. Nur ordnungsgemäß gefüllte und verschlossene Behälter werden abgeholt.
Die abzuholenden Behälter sind so bereitzustellen, dass die Abholung durch den AN ohne Behinderungen oder Verwechslungen erfolgen kann.
Sabotage oder Manipulation an den Behältern/Behältnissen oder deren Verschlusseinrichtungen während der Standzeit beim AG sind durch entsprechende organisatorische bzw. sonstige Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Anfertigung von Kopien überlassener Schlüssel, z.B. zur Mehrfachbenutzung, ist nicht gestattet. Der Verlust eines Schlüssels ist dem AN unverzüglich zu melden.
Die Sicherheitsbehälter sind ausschließlich mit zur Vernichtung bestimmtem Informationsmaterial zu füllen. Der AG stellt sicher, dass sich bei der Übergabe von Behältern in diesen nur die vertraglich vereinbarten Datenträger befinden. Das Einfüllen harter, nicht zerkleinerungsfähiger Gegenstände jeglicher Art ist nicht gestattet.
Der AG hat den AN unverzüglich zu informieren, falls ihm Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Entsorgung und Vernichtung irgendwie beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Der AG verpflichtet sich zur Verhinderung und sofortigen Beseitigung solcher Umstände.
Die Sicherheitsbehälter werden an einem Ort aufgestellt, von dem sie die Beauftragten des AN mit zumutbarem Aufwand zum Transportfahrzeug rollen können. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Behälter zum vereinbarten Zeitpunkt bereit. Zu diesem Zeitpunkt gewährt er dem Auftragnehmer freien Zugang zu den abzuholenden Sicherheitsbehältern. Die Behälter müssen zur Abholung ordnungsgemäß verschlossen sein.
Die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen des Auftraggebers sind wesentliche und unabdingbare Voraussetzungen für die Durchführung des Vertragsverhältnisses, insbesondere für die dem AN obliegenden Leistungspflichten. Ein Verstoß des Auftraggebers gegen seine Verpflichtungen befreit den AN von seinen Leistungspflichten und – soweit Kausalität zwischen Verpflichtungsverletzung und Schadenseintritt gegeben ist – von seiner Haftung gemäß § 6 des Vertragsverhältnisses.
Der AG haftet dafür, dass unbefugten Dritten der Zugang zu den Datenträgern im eigenen Haus nicht möglich ist
Der AG hat dem AN die zur Durchführung einzelner Aufträge erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Sofern erforderlich und in einzelnen Aufträgen vereinbart, hat der AG sämtliche technische Anpassungsarbeiten in seinem Betriebsbereich termingemäß auf den vereinbarten Beginn der Leistungserbringung hin zu vollziehen.
Der AG hat die Ergebnisse und die Qualität der vom AN erbrachten Leistungen laufend zu prüfen. Insbesondere hat er die Funktionsfähigkeit der vom AN zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gestellten Transportbehälter zu überwachen. Der AG, insbesondere sein Datenschutzbeauftragter, ist berechtigt, alle zur Kontrolle erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, soweit nicht die Sicherheitsbedürfnisse anderer AG dadurch berührt werden. Die Überwachung erfolgt in Abstimmung mit dem AN, der die erforderliche Hilfestellung gewährleistet.

§ 4 Pflichten der Parteien
Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung des Vertrages im eigenen oder fremden Verantwortungsbereich zeigen sich die Vertragsparteien unverzüglich und schriftlich an.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eventuelle Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung unter Angabe der für die Ermittlung des Schadensumfanges zweckdienlichen Informationen anzuzeigen und ihrerseits alles Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Kommt der AG mit der Erfüllung von in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs insoweit jede Leistungsverpflichtung des AN, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann.

§ 5 Datenschutz
Die Dienstleistungen des AN werden in einer – falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde – mindestens den gesetzlichen Bestimmungen der DS-GVO entsprechenden Weise erbracht.
AG und AN sind verpflichtet, alle als solche kenntlich gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses von dem anderen Vertragspartner erhalten haben und die geheim sind, streng vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.
Auf Wunsch des anderen Vertragspartners sind AG und AN verpflichtet, ihre im Leistungsbereich des Vertragsverhältnisses tätigen Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gem. DS-GVO / StGB zu verpflichten.
Der AN setzt bei Transporten von Datenträgern ausschließlich Fahrzeuge mit geschlossenem Sicherheitsaufbau ein.
Der AN bedient sich für die Erfüllung seiner Pflichten weder Dritter noch Subunternehmer. Hiervon ausgenommen sind Transporte durch Mutter- oder Tochtergesellschaften des AN. Eine eventuell erforderliche Vergabe von Unteraufträgen ist in jedem Fall nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Bei jeder Beauftragung Dritter sind diese zur Einhaltung der Vertragspflichten verpflichtet.

§ 6 Haftung
Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, haftet der AN für seine Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, nur bei Vorsatz. Die eigene Haftung des AN ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit wird nur gegenüber Verbrauchern gehaftet.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und für den AN vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftungsbeschränkung gilt weiter nicht für Schäden infolge der Verletzung des Körpers und der Gesundheit oder des Verlustes des Lebens, wenn diese auf einer Pflichtverletzung des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für Schäden Dritter, wegen der der AG in Anspruch genommen wird, haftet der AN nur, wenn die Dritten den Ersatz dieser Schäden direkt gegen den AN aufgrund einer erkennbaren Nähe zur vertragsgegenständlichen Leistung geltend machen können.
Beide Vertragsparteien haften nicht für Schäden, die unmittelbar infolge höherer Gewalt einschließlich Feuer und Arbeitskampfmaßnahmen entstehen, soweit der AN für diese Risiken ausreichend Vorsorge getragen hat.
Der AG haftet dem AN insbesondere für solche Schäden, die daraus entstehen, dass sich in den übergebenen Entsorgungsbehältern oder Archivkartons anderes befindet als Datenträger.

§ 7 Entgelt
Sofern die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist, verstehen sich die genannten Preise jeweils zuzüglich der am Tag der Rechnungserstellung geltenden Mehrwertsteuer. Die in Rechnung gestellten Beträge sind rein netto Kasse innerhalb 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.
Soweit in Folge Werthaltigkeit der entsorgten Datenträger ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne von Abschnitt 153 II UStR 2008 vorliegen sollte, wird der umsatzsteuerlich anzusetzende Wert durch den AN geschätzt. Die Schätzung ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn, die Finanzverwaltung korrigiert diesen Wert. Eine entsprechende rückwirkende Korrektur der Umsatzsteuer nach den vorgenannten Grundsätzen ist dem AN auch noch möglich, wenn die Anwendung der Regelungen des tauschähnlichen Umsatzes erst im Nachhinein durch die Finanzverwaltung verlangt wird.
Der AG ist damit einverstanden, dass der AN Leistungen des AG, z.B. auf Grund der Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes, gegebenenfalls im Wege der Gutschrift abrechnet. Der AG ist insoweit verpflichtet, seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nr. mitzuteilen. Soweit der AG der Abrechnung durch Gutschrift widerspricht, ist er verpflichtet die erteilte Gutschrift im Original unverzüglich an den AN herauszugeben und im selben Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum eine ordnungsgemäße Rechnung unter Heranziehung des vom AN geschätzten Wertes zu erteilen.
Bei maßgeblichen Änderungen gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen, die die Preisbasis des Vertragsverhältnisses wesentlich erhöhen, ist das vereinbarte Entgelt neu zu regeln.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für ein Jahr abgeschlossen, soweit individual-vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn eine Vertragskündigung nicht drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich erfolgt.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn
– der AN erheblich gegen seine Geheimhaltungs- und Überwachungspflichten verstößt,

– gesetzliche, aufsichtsrechtliche oder sonstige hoheitliche Regelungen eine Beendigung des Vertragsverhältnisses erfordern,

– der AG in einen Zahlungsrückstand von mehr als zwei Rechnungsbeträgen kommt oder

– einer der Vertragspartner seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.

Der AG hat bei einer Beendigung des Vertrages die im Verantwortungsbereich des AN befindlichen Datenträger auf eigene Kosten von den Orten ihrer vertragsgemäßen Lagerung abzuholen oder deren kostenpflichtige Vernichtung durch den AN zu veranlassen.
Der AN verpflichtet sich, die in seinem Verantwortungsbereich befindlichen Daten des AG auch nach einer fristlosen Kündigung entsprechend den Bestimmungen der DS-GVO zu behandeln. Diese Verpflichtung endet, sobald dem AG eine ordnungsgemäße Überführung oder Vernichtung der Daten möglich war, spätestens jedoch 2 Monate nach Zugang der Kündigung. Der AG hat dem AN die durch die Aufbewahrung entstandenen zusätzlichen Kosten zu ersetzen.
Der AG verpflichtet sich, bei Beendigung des Vertrages alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände und Unterlagen des AN zurückzugeben und ggf. vorhandene Informationen in anderer Form zu löschen oder in sonstiger Weise datenschutzgerecht zu vernichten, sofern er nicht bereits individualvertraglich zur datenschutzgerechten Vernichtung der Daten verpflichtet ist. Die gleiche Verpflichtung trifft den AN, wenn der Vertrag vollständig und unstreitig, insbesondere einredefrei beendet ist.

§ 9 Gerichtsstandvereinbarung
Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht Augsburg.